Senkung der Sparerfreibeträge: Alternative Zerobonds
Ab 2007 werden die Sparerfreibeträge auf Euro 750 bzw. Euro 1.421 gesenkt.
Bei vielen Steuerpflichtigen werden diese Werte überschritten. Eine Möglichkeit,
die steuerliche Wirkung - z.B. ins Rentenalter mit i.d.R niedrigeren Steuerbelastungen
- besteht in der Anschaffung von Zerobonds: Erträge erwirtschaften diese
Wertpapiere über Kurssteigerungen und die Thesaurierung der aufgelaufenen
Zinsen während der Laufzeit. Die bei Fälligkeit steuerpflichtigen
Einnahmen bestehen in der Differenz zwischen dem Kaufkurs und dem Einlösungsbetrag
bei Fälligkeit. Ein Vorteil kann darin bestehen, Zerobonds mit einer Fälligkeit
zu erwerben, die in einen Zeitraum ansonsten geringer steuerlicher Einkünfte
fällt. Bei Fälligkeit z.B. im Rentenalter ist die steuerliche Belastung
i.d.R. deutlich geringer. Während der Laufzeit wird der Sparerfreibetrag
nicht "belastet", d.h. er steht für Zinseinkünfte aus anderen
Geldanlagen zur Verfügung.
Gründungszuschuss: das Aus für Ich-AG und Überbrückungsgeld
Die "Ich-AG" und das Überbrückungsgeld gibt es ab sofort
nicht mehr. Seit dem 01.08.2006 werden Unternehmensgründungen durch Arbeitslose
in Form eines Gründungszuschusses gefördert. Dieser wird in zwei Phasen
über insgesamt 15 Monate gewährt, sofern u.a. die Tragfähigkeit
des Vorhabens von einer fachkundigen Stelle bestätigt wurde und zum Zeitpunkt
des Förderbeginns noch ein Arbeitslosengeld-I-Restanspruch von mindestens
3 Monaten besteht. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld wird während der Förderung
aufgebraucht. In der ersten Phase (9 Monate; Zahlung in Höhe des individuellen
Arbeitslosengelds zzgl. einer Pauschale von Euro 300 für die Sozialversicherung)
soll neben der sozialen Sicherung auch der Lebensunterhalt sichergestellt werden.
In der zweiten Phase (6 Monate à Euro 300) wird nur noch die Sozialversicherung
gewährleistet.
Englische Limited: Haftung wegen Insolvenzverschleppung möglich
Kommt der "Director" einer englischen "Limited", deren Geschäftstätigkeit im Wesentlichen in Deutschland ausgeübt wird, seiner nach deutschem Recht bestehenden Insolvenzantragspflicht (§ 64 Abs. 1 GmbHG) nicht nach, so haftet er wegen Insolvenzverschleppung. Die Haftung ergibt sich in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB. Das Landgericht Kiel (Az: 10 S 44/05; Urteil vom 20.04.2006) hat in einem Fall entschieden, dass das britische Recht nicht anzuzwenden ist, da das für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständige Gericht in dem EU-Gebiet zu suchen ist, in welchem sich die Interessen der "Limited" konzentrieren. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sollte sich der "Director" also an das deutsche Recht halten, um die Haftung zu vermeiden, und innerhalb von 3 Wochen Insolvenz anmelden. Die Entscheidung ist allerding rechtlich umstritten. Ob der BGH der Auffassung des Landgerichts folgt, bleibt abzuwarten.
Unternehmenssteuerreform 2008: Gewinner werden ertragsstarke Unternehmen sein
Im Juli wurden die Eckpunkte der für das Jahr 2008 geplanten Unternehmenssteuerreform
festgelegt. Unter anderem soll die Tarifbelastung für Kapitalgesellschaften
auf unter 30% sinken, indem die Körperschaftsteuer halbiert (12,5% statt
derzeit 25%) und die so genannte Gewerbesteuermesszahl von 5% auf 4% reduziert
wird. Parallel dazu wird die Gewerbesteuer dann keine abzugsfähige Betriebsausgabe
mehr sein. Im Gegenzug soll die Bemessungsgrundlage um die Hälfte des Zinsaufwands
und die Hälfte eines in Mieten, Pachten und Leasingraten enthaltenen Zinsaufwands
erhöht werden oder der Zinsaufwand in voller Höhe hinnzugerechnet
werden. Als weitere Alternative ist im Gespräch, den Fremdkapitalzinsabzug
auf 60% des Gewinns vor Berücksichtigung der Fremdkapitalzinsen zu beschränken,
sofern ein Sockelbetrag von 1 Mio. Euro übertroffen wird. Dann soll der
nichtabzugsfähige Teil des Zinsaufwands vortragsfähig sein. Eine Studie
des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW, Mannheim)
und der Universität Mannheim ergab, dass die Entlastung der Unternehmen
mit Verschlecherung der Ertragslage und mit zunehmender Verschuldung abnimmt.
Von den geplanten Entlastungen werden vor allem ertragsstarke Unternehmen und
solche mit guter Eigenkapital-Ausstattung profitieren. Vor allem innovative
und riskante Unternehmen, die i.d.R. Anlaufverluste verzeichnen, zählen
zu den Verlierern der Reform..
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