Senkung der Sparerfreibeträge: Alternative Zerobonds

Ab 2007 werden die Sparerfreibeträge auf Euro 750 bzw. Euro 1.421 gesenkt. Bei vielen Steuerpflichtigen werden diese Werte überschritten. Eine Möglichkeit, die steuerliche Wirkung - z.B. ins Rentenalter mit i.d.R niedrigeren Steuerbelastungen - besteht in der Anschaffung von Zerobonds: Erträge erwirtschaften diese Wertpapiere über Kurssteigerungen und die Thesaurierung der aufgelaufenen Zinsen während der Laufzeit. Die bei Fälligkeit steuerpflichtigen Einnahmen bestehen in der Differenz zwischen dem Kaufkurs und dem Einlösungsbetrag bei Fälligkeit. Ein Vorteil kann darin bestehen, Zerobonds mit einer Fälligkeit zu erwerben, die in einen Zeitraum ansonsten geringer steuerlicher Einkünfte fällt. Bei Fälligkeit z.B. im Rentenalter ist die steuerliche Belastung i.d.R. deutlich geringer. Während der Laufzeit wird der Sparerfreibetrag nicht "belastet", d.h. er steht für Zinseinkünfte aus anderen Geldanlagen zur Verfügung.

Gründungszuschuss: das Aus für Ich-AG und Überbrückungsgeld

Die "Ich-AG" und das Überbrückungsgeld gibt es ab sofort nicht mehr. Seit dem 01.08.2006 werden Unternehmensgründungen durch Arbeitslose in Form eines Gründungszuschusses gefördert. Dieser wird in zwei Phasen über insgesamt 15 Monate gewährt, sofern u.a. die Tragfähigkeit des Vorhabens von einer fachkundigen Stelle bestätigt wurde und zum Zeitpunkt des Förderbeginns noch ein Arbeitslosengeld-I-Restanspruch von mindestens 3 Monaten besteht. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld wird während der Förderung aufgebraucht. In der ersten Phase (9 Monate; Zahlung in Höhe des individuellen Arbeitslosengelds zzgl. einer Pauschale von Euro 300 für die Sozialversicherung) soll neben der sozialen Sicherung auch der Lebensunterhalt sichergestellt werden. In der zweiten Phase (6 Monate à Euro 300) wird nur noch die Sozialversicherung gewährleistet.

Englische Limited: Haftung wegen Insolvenzverschleppung möglich

Kommt der "Director" einer englischen "Limited", deren Geschäftstätigkeit im Wesentlichen in Deutschland ausgeübt wird, seiner nach deutschem Recht bestehenden Insolvenzantragspflicht (§ 64 Abs. 1 GmbHG) nicht nach, so haftet er wegen Insolvenzverschleppung. Die Haftung ergibt sich in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB. Das Landgericht Kiel (Az: 10 S 44/05; Urteil vom 20.04.2006) hat in einem Fall entschieden, dass das britische Recht nicht anzuzwenden ist, da das für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständige Gericht in dem EU-Gebiet zu suchen ist, in welchem sich die Interessen der "Limited" konzentrieren. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sollte sich der "Director" also an das deutsche Recht halten, um die Haftung zu vermeiden, und innerhalb von 3 Wochen Insolvenz anmelden. Die Entscheidung ist allerding rechtlich umstritten. Ob der BGH der Auffassung des Landgerichts folgt, bleibt abzuwarten.

Unternehmenssteuerreform 2008: Gewinner werden ertragsstarke Unternehmen sein

Im Juli wurden die Eckpunkte der für das Jahr 2008 geplanten Unternehmenssteuerreform festgelegt. Unter anderem soll die Tarifbelastung für Kapitalgesellschaften auf unter 30% sinken, indem die Körperschaftsteuer halbiert (12,5% statt derzeit 25%) und die so genannte Gewerbesteuermesszahl von 5% auf 4% reduziert wird. Parallel dazu wird die Gewerbesteuer dann keine abzugsfähige Betriebsausgabe mehr sein. Im Gegenzug soll die Bemessungsgrundlage um die Hälfte des Zinsaufwands und die Hälfte eines in Mieten, Pachten und Leasingraten enthaltenen Zinsaufwands erhöht werden oder der Zinsaufwand in voller Höhe hinnzugerechnet werden. Als weitere Alternative ist im Gespräch, den Fremdkapitalzinsabzug auf 60% des Gewinns vor Berücksichtigung der Fremdkapitalzinsen zu beschränken, sofern ein Sockelbetrag von 1 Mio. Euro übertroffen wird. Dann soll der nichtabzugsfähige Teil des Zinsaufwands vortragsfähig sein. Eine Studie des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW, Mannheim) und der Universität Mannheim ergab, dass die Entlastung der Unternehmen mit Verschlecherung der Ertragslage und mit zunehmender Verschuldung abnimmt. Von den geplanten Entlastungen werden vor allem ertragsstarke Unternehmen und solche mit guter Eigenkapital-Ausstattung profitieren. Vor allem innovative und riskante Unternehmen, die i.d.R. Anlaufverluste verzeichnen, zählen zu den Verlierern der Reform..







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